Geschäftsbezeichnungen in Spanien

 

Geschäftsbezeichnungen in Spanien Registrierung schützt vor unangenehmen Folgen von Matthias Jahnel

In Spanien blüht der Handel und viele Deutsche, die ursprünglich nur eine Zweitwohnung im sonnigen Süden erwerben wollten, werden zumeist nach kurzer Zeit bereits auch geschäftlich tätig. Leider kommt es aber zumeist in der Anfangsphase solcher Unternehmungen zu Versäumnissen, die später nur unter erhöhten Kosten wieder behoben werden können. Ein häufiger Fehler ist unter anderem die Wahl eines Geschäftsnamen für das zukünftige Gewerbe – ohne eine entsprechende offizielle Registrierung oder vorherige Überprüfung desselben. Die Folge dieser anfänglichen Versäumnisse können teure Abmahnungen wegen der versehentlichen Wahl eines bereits geschützten Geschäftsnamens sein. In diesen Fällen sind nämlich, neben der Änderung des Namens, auch alle damit verbundenen Geschäftspapiere, Anträge etc. neu zu besorgen. Die vorherige Registrierung vermeidet (neben den erwähnten Abmahnungen) auch, dass Dritte von der Verwendung der gleichen oder einer ähnlichen Bezeichnung ausgeschlossen werden. Wird zum Beispiel der Mallorca-Dienstleister nach zwei Jahren auch auf der spanischen Halbinsel tätig, kann er sicher sein, dass sein Geschäftsname nicht durch einen findigen Konkurrenten mittlerweile dort bereits besetzt ist. So kann das auf Mallorca etabliertes Fotostudio des Fotografen Herrn Knips mit dem kernigen Namen “Profifotoagentur-Knips” seine Nebenstellen in Madrid, Barcelona und Marbella nach Registrierung ohne Schwierigkeiten unter der gleichen Bezeichnung öffnen. Zuständig für diesen Schutz ist das spanische Patent- und Markenamt. Hier können die gewählten Geschäfts-namen “Nombres Comerciales” gegen eine Gebühr registriert werden. Unter “Nombre Comercial” werden alle die Bezeichnungen verstanden, die einen Geschäftsbetrieb durch die Verwendung von Zeichen, Grafiken oder Symbolen von anderen Betreibern mit gleichen oder ähnlichen Aktivitäten unterscheidet. Bei der Auswahl einer solchen Bezeichnung kann der Geschäftsmann seiner Fantasie freien Lauf lassen. Insbesondere kann er seinen eigenen Namen, den Gegenstand des Geschäftes oder auch eine Phantasiebezeichnungen als Geschäftsbezeichnung wählen. Abkürzungen, Anagrame oder Logos sind ebenso als Teil des Geschäftsnamens möglich, wie Bilder, Figuren oder Zeichnungen. Natürlich können auch alle bereits bezeichneten Bezeichnungen miteinander kombiniert werden. Bei der Wahl eines Namens ist einschränkend zu beachten, dass keine Bezeichnungen gewählt werden können, die bereits registriert wurden oder seit längerem von anderen genutzt werden. Auch sind Geschäftsbezeichnungen, die im normalen Geschäftsleben täglich zur Beschreibung von Waren, deren Qualität, Quantität, Herkunft, Wert etc. genutzt werden, nicht für die Vergabe eines kommerziellen Namens geeignet. Gleiches trifft zu, wenn die geschäftliche Bezeichnung bei den Kunden einen falschen Eindruck zur Herkunft oder Qualität des Verkäufers oder Dienstleisters hervorrufen könnte. Nicht zuletzt ist eine Bezeichnung unzulässig, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, für Hoheitszeichen des spanischen Staates oder der Autonomien stehen.

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