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Erklärungspflicht beim Finanzamt für Deutsche in Spanien

 

Bis 31. März 2013 sind alle in Spanien ansässigen Ausländer, die sich dort länger als 183 Tage aufhalten, verpflichtet dem spanischen Finanzamt offen zu legen, welche Vermögenswerte sie im Ausland besitzen, soweit sie in die Kategorie der Erklärungspflichtigen fallen.

Anhand der Angaben werden frühere Erklärungen zur Einkommen- und Vermögensteuer abgeglichen. Bei Nichtabgabe der Erklärung oder bei unwahren Angaben drohen empfindliche Strafen. Die Mindeststrafe beträgt 10.000 Euro.

Die neue gesetzliche Regelung betrifft alle Personen, die in Spanien ansässig sind und sich dort länger als 183 Tage im Jahr aufhalten. Deutsche, die zum Teil in Deutschland und zum Teil in Spanien wohnen und  Vermögenswerte in beiden Ländern haben sollten dringend die Frage der Steueransässigkeit  klären.

Neben der Aufenthaltsdauer ist ein weiteres Kriterium für die Steueransässigkeit der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten. Auch der Hauptwohnsitz der Familie und der Schulbesuch der Kinder spielt bei der Beurteilung der Steueransässigkeit eine Rolle.

Es gibt drei Kategorien, die von der Erklärungspflicht umfasst sind, Konten bei Geldinstituten, Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen und Immobilien. Die Erklärungspflicht besteht, wenn am 31.12.2012 der Wert – für jede Kategorie einzeln berechnet – 50.000 Euro übersteigt.

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