Rechtsanwaltswechsel

 

Rechtsanwaltswechsel in Deutschland und Spanien
M. DOLORES ARROYO MASERO/Abogada und Rechtsanwältin
Im folgenden Artikel soll ein grober Überblick über die Voraussetzungen und Folgen eines Rechtsanwaltswechsels in Deutschland und Spanien gegeben werden, wobei der Schwerpunkt auf dem spanischem Recht liegen soll.

In Deutschland ist die Mandatsübernahme in § 15 der Berufsordnung für Rechtsanwälte geregelt. Der übernehmende Rechtsanwalt hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird. Der Mandant kann zum Beispiel selbst das Mandat schriftlich kündigen. Der neue Rechtsanwalt kann dies ebenfalls namens und im Auftrage
seines Mandanten tun. Für das gerichtliche Verfahren gelten Besonderheiten.
Für den neuen Bevollmächtigten ist es zweckmäßig, den bisherigen Bevollmächtigten um die Überlassung der Handakte zu bitten. Dem bisherigen Bevollmächtigten steht nach § 50 BRAO ein Zurückbehaltungsrecht an dieser bis zum vollständigen Ausgleich seiner Auslagen und Gebühren zu, solange dieses nicht unangemessen ist. Die Voraussetzungen für einen Rechtsanwaltswechsel („venia“) in Spanien sind im Artikel 26 des spanischen allgemeinen Status der Rechtsanwälte geregelt.
Artículo 26.
1. Los abogados tendrán plena libertad de aceptar o rechazar la dirección del asunto, así como de renunciar al mismo en cualquier
fase del procedimiento, siempre que no se produzca indefensión al cliente.
2. Los abogados que hayan de encargarse de la dirección profesional de un asunto encomendado a otro compañero en la misma
instancia deberán solicitar su venia, salvo que exista renuncia escrita e incondicionada a proseguir su intervención por parte del
anterior letrado, y en todo caso, recabar del mismo la información necesaria para continuar el asunto.
3. La venia, excepto caso de urgencia a justificar, deberá ser solicitada con carácter previo y por escrito, sin que el letrado requerido
pueda denegarla y con la obligación por su parte de devolver la documentación en su poder y facilitar al nuevo letrado la información
necesaria para continuar la defensa.
4. El letrado sustituido tendrá derecho a reclamar los honorarios que correspondan a su intervención profesional y el sustituto tendrá el deber de colaborar diligentemente en la gestión de su pago.

Rechtsanwälten steht es grundsätzlich frei ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen.
Der Mandatswechsel erfüllt eine doppelte Funktion nämlich Kollegialität und berufsrechtlicher Sicherheit zwischen den Anwälten, sowie gegenüber den Mandanten. Dieses wirkt sich in dem Moment des Mandatswechsels mit der Änderung der Vertretung und der Übergabe der beruflichen Obliegenheiten aus. Es sollen möglichst wenig Unklarheiten oder Mängel im Rahmen der Vertretung des Mandanten entstehen. Es ist wünschenswert, dass der neue Bevollmächtigte vom früheren Anwalt die maximale Zusammenarbeit im Rahmen der Vertretung erhält, indem ihm nicht nur die erforderlichen Dokumente bereitgestellt werden, sondern diesen auch seine persönlichen Eindrücke, sowie Meinungen mitgeteilt werden. Hierdurch wird eine lückenlose Vertretung des Mandanten gewährleistet. Die Pflicht den Anwaltswechsel zu beantragen besteht immer dann, wenn ein neuer Bevollmächtigter die anwaltliche Vertretung des Mandanten übernehmen wird und der Mandant bisher von einem anderen Anwalt vertreten wird. Der Wechsel ist auch dann zu beantragen, wenn der bisherige Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt worden ist.
Der Mandant, der einen Anwaltswechsel durchführen möchte, wird dieses gegenüber seinen bisherigen Rechtsanwalt kundtun. Der zuerst beauftragte Rechtsanwalt wird sich an den neu zu beauftragenden Rechtsanwalt richten und diesem sein Einverständnis mit dem Wechsel erklären. Es ist empfehlenswert den Wechsel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem anderen Rechtsanwalt anzuzeigen. Ablehnung der „venia“.- Sollte der neue Rechtsanwalt das Mandat nicht annehmen wollen, kann der Mandant beim Dekan der zuständigen Anwaltskammer die Mandatsübernahme durch diesen Anwalt beantragen. Der Dekan wird die Mandatsübernahme dann genehmigen.
Durch die „venia“ soll gewährleistet werden, dass der Mandant zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anwaltlich vertreten ist.
Hinsichtlich offener Honorarforderungen des zuerst Bevollmächtigten ist der neue Bevollmächtigte verpflichtet alles Mögliche zu veranlassen, damit die Honorarforderungen des vormals tätigen Kollegen befriedigt werden. Er hat seinen Mandanten bei begründeten Forderungen zur unverzüglichen Zahlung der Rechnung zu raten. Möglicherweise sind diese Forderungen gegenüber den Honorarforderungen des neuen Bevollmächtigten vorrangig. Sollte jedoch der neue Bevollmächtigte die Auffassung seines Mandanten teilen, dass die Honorarforderungen nicht oder nicht in voller Höhe begründet sind, hat er seinen Mandanten die Anfechtung derselbigen vor der Rechtsanwaltskammer anzuraten.
Sollten während des Mandatswechsels offene Forderungen des zuerst beauftragten Rechtsanwaltes bestehen, wird der Dekan der zuständigen Anwaltskammer die erforderlichen Schritte zur Sicherung der Ansprüche des Anwaltes gegen den Mandanten einleiten. Er wird den gesamten offenen Honorarbetrag im Sekretariat hinterlegen müssen oder den Anspruch verbindlich anerkennen.
Wenn der zuerst beauftragte Rechtsanwalt im Rahmen des Bereitschaftsdienstes oder als Pflichtverteidiger tätig gewesen ist, richten sich seine Honoraransprüche nach den im Folgenden dargelegten Kriterien: Im Falle, dass keine Prozesskostenhilfe beantragt worden ist oder diese nicht bewilligt worden ist, kann der Anwalt seine entstandenen Gebühren geltend machen. Die Höhe ist auf die von der Rechtsanwaltskammer festgesetzten Sätze beschränkt.
Im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe richten sich seine Gebühren nach der jeweiligen Tabelle der zuständigen Anwaltskammer
Autor
M. DOLORES ARROYO MASERO
Abogada und Rechtsanwältin
A R R O Y O & A S O C I A D O S
München / Madrid
Anmerkung der Redaktion
Der Wechsel von einem Anwalt zu einem Anderen in der gleichen Sache ist in Spanien schwieriger als in Deutschland. Deshalb sollte vor Erteilung eines Mandats neben einem, am besten schriftlich, zu vereinbarenden Honorar ebenfalls schriftlich festgelegt werden, dass, sollte ein Mandat entzogen werden und einer neuer Anwalt den Fall übernehmen, dieser auch bei möglicherweise strittigen Forderungen des Erstvertretenden tätig werden darf. Streitige Honorarforderungen können dann allerdings von dem Erstvertretenden gerichtlich geklärt werden.

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