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Tariflohn für entsandte Mitarbeiter gilt auch in Spanien

 

Entsendet zum Beispiel ein Bauunternehmen einen bei ihm angestellten Bauarbeiter vorübergehend nach Spanien oder in ein anderes Land, so schuldet es diesem lediglich den tariflichen Mindestlohn, wenn im Arbeitsvertrag keine gesonderten Vergütungsregeln vereinbart wurden.

Nach welchem Tarifvertrag sich die Lohnhöhe richtet, ist abhängig davon, in welchem Land der Arbeitnehmer angestellt ist. Höhere Löhne am Einsatzort sind bei der Vergütung irrelevant. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgrund eines vorliegenden Falles festgelegt. So hatte ein Bauarbeiter, der für eine Baugesellschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätig war und überwiegend auf Baustellen in Dänemark arbeitete, seinen Arbeitgeber verklagt, weil er nicht den in Dänemark üblichen höheren Lohn erhielt. Das Landesarbeitsgericht (LAG), bei dem der Fall zunächst landete, gestand ihm allerdings nur den Mindestlohn Ost zu. Diese Entscheidung bestätigte das BAG nun.

Demnach schuldet der Arbeitgeber laut Paragraf 616 BGB bei Auslandseinsätzen die »übliche Vergütung«, sofern im Arbeitsvertrag kein spezielles Salär für Auslandseinsätze vorgesehen ist. Etwas anderes gilt dem BAG zufolge nur dann, wenn in vergleichbaren Wirtschaftskreisen höhere Vergütungen für Auslandseinsätze gewährt werden. Quelle: BUND DER AUSLANDS-ERWERBSTÄTIGEN (BDAE) E.V.

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