Hausbau in Spanien

 

Hausbau in Spanien Vorsorge schützt vor Verlusten von Matthias Jahnel

Zunehmend erfüllen sich Deutsche den Traum von der eigenen Immobile in Spanien durch einen Neubau in eigener Regie. Die Vorzüge liegen klar auf der Hand. Neben Preisvorteilen können eigene Wünsche und Ideen schon bei der Planung der eigenen vier Wände verwirklicht werden. Spätere kostenintensive Modernisierungen der Immobilie aus zweiter Hand entfallen somit. Auch ist der Wunsch, ein Haus mit gewünschten Qualitätsstandart zu bewohnen, ausschlaggebend dafür, die Bauvorbereitungen und den Bau selbst unter eigener Aufsicht zu realisieren. Jedoch zeigt die rechtsanwaltliche Praxis, dass bereits bei der Auswahl von Bauunternehmern einfache Auswahlregeln missachtet werden. So unterzeichen viele Bauherren vorgefertigte „Standartbauverträge“, ohne den dahinter stehenden Handwerker prüfen zu lassen. Dies geschieht zumeist aus Kostengründen. Einige Bauunternehmer stellen sich später als unzuverlässig heraus. Großzügige Anzahlungen verschwinden. Der Handwerker geht in Konkurs oder erfüllt seine Verpflichtungen schlecht. Zudem fallen unerfahrene Bauherren in Spanien oft, auf die Auskunft eines guten „Kontaktes“ vertrauend, betrügerischen Angeboten zum Opfer. Diese Fälle enden zumeist im Totalverlust der Investition oder verursachen erhebliche Kosten der Rechtsverteidigung. Vor dem Abschluss eines Bauvertrages ist daher dringen anzuraten, den zukünftigen Geschäftspartner und den Bauvertrag von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Die erste und wohl auch einfachste Möglichkeit einer Überprüfung des gewünschten Bauunternehmers ist die Abforderung von Referenzen. Sollten sich bei entsprechenden Kontrollen bereits Diskrepanzen ergeben, ist besondere Vorsicht geboten. Natürlich stehen hier Manipulationen Tür und Tor offen, da der Bauunternehmer nur ausgewählte Objekte dem Interessenten offenbaren wird. Des Weiteren sollte eine Kontrolle der Solvenz, also der Zahlungsfähigkeit des Unternehmers erfolgen. Dies geschieht durch eine Prüfung der Vermögensverhältnisse des Handwerkers. Hierbei geht es in erster Linie nicht darum, die Qualität der Leistung des Geschäftspartners zu evaluieren. Vielmehr kann festgestellt werden, ob er finanziell in der Lage ist für mögliche Schaden-ersatzklagen einstehen zu können. Verläuft dieser Test negativ, sollten weitere Sicherheiten in den Bauvertrag eingearbeitet werden, um vor späteren Überraschungen, wie zum Beispiel der Vermögenslosigkeit des verklagten Handwerkers, geschützt zu sein. Ist der Bauunternehmer eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L. – Sociedad Limitada), ist neben einer Vermögensaufstellung auch ein Handelregisterauszug anzufordern. Der Bauherr gewinnt damit einen Einblick in die Gesellschaft. Neben dem Namen des Geschäftsführers sind hier ebenso die Bevollmächtigten der SL, das eingezahlte Mindestkapital, der Gesellschaftssitz und die Gesellschaftsbilanzen aufgeführt. Wurden die Bilanzen eines Unternehmens nicht ordnungsgemäß beim Handelregister zur Eintragung gebracht, ist Anlass zur Vorsicht geboten. Zumeist stehen diese Gesellschaften kurz vor einem Konkurs oder verfügen nicht über eine funktionierende Geschäftsführung. Seit kurzem ist weiterhin die Gelegenheit gegeben, durch eine Einsichtnahme in das Gerichtsregister von eventuell anhängigen Klagen gegen den Handwerker zu erfahren. Auf Mallorca ist diese Methode jedoch leider mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, da hier, anders als in den anderen Autonomien Spaniens, die Gerichtsregister erst seit relativ kurzer Zeit computergestützt geführt werden. 

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